Mit der öffentlichen Auflage beginnt auch eine Sechs-Wochen-Frist zu laufen, innerhalb derer Einwendungen gegen das Projekt abgegeben werden können. Interessant ist dies für alle, die Parteistellung haben – das sind im Wesentlichen Standortgemeinden und Anrainer („Nachbarn“).
Wer ist Nachbar und was können Nachbarn unternehmen?
Um als Nachbar im Sinne des Gesetzes zu gelten, müssen Sie nicht in der unmittelbaren Nähe der Ostumfahrung wohnen. Es genügt, wenn Sie Ihre persönliche Betroffenheit (durch Luftschadstoffe, Lärm, …) anführen können. Allgemeine Einwendungen (Naturschutz, Sinnhaftigkeit der Straße, …) können Sie als Nachbar aber nicht vorbringen.Richten Sie Ihre Einwendungen / Stellungnahmen bis spätestens 17. November an die zuständige UVP-Behörde per Adresse:
Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Umwelt- und Energierecht (RU4), Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Erfordernisse: Lesbar, verständlich, Einwendungen bis einschließlich 17. November möglich
Achtung: KEINE Rechtsanwaltspflicht, für die Einwendungen gibt es keine bestimmten Formalkriterien
Kann mir nicht die Bürgerinitiative die Arbeit abnehmen?
Nein, leider. Denn bei der Ostumfahrung kommt das so genannte vereinfachte Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung zur Anwendung. Und dabei haben Bürgerinitiativen praktisch nichts mitzureden, haben auch keine Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen, also Einsprüche gegen einen allfälligen positiven UVP-Bescheid zu machen. Bürgerinitiativen haben lediglich einen so genannten Beteiligtenstatus (Recht auf Akteneinsicht) und können ein politisches Ausrufezeichen setzen (was wir auch tun werden). Aber sie haben keine Parteistellung. Diese haben nur Standortgemeinden und eben Nachbarn.Weiterführende Informationen:
>> Presseaussendung Ostumfahrung: unverfrorene Vorgangsweise und schlechter Stil>> Ausgewählte Dokumente und Infos