Das ist keine juristische Kleinigkeit. Da bei der Ostumfahrung das "vereinfachte" UVP-Verfahren zur Anwendung kommt, haben Bürgerinitiativen laut UVP-Gesetz an und für sich nur "Beteiligtenstellung", auf gut deutsch gar nichts mitzureden.
In einer Entscheidung vom September (angestrengt von einer Vorarlberger Bürgerinitiative) hat aber der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass der Ausschluss der Parteistellung von Bürgerinitiativen im vereinfachten Verfahren nicht mit dem Europarecht vereinbar ist. Wir haben dies zum Anlass genommen und einen entsprechenden Antrag an die UVP-Behörde auf Feststellung der Parteistellung gerichtet. Mit Erfolg. Das Unterschriftensammeln seinerzeit hat sich also noch mehr ausgezahlt. Vielen Dank nochmals an alle, die so fleißig gesammelt haben.
Mit dem jetzigen Spruch der UVP-Behörde haben nun zwei Bürgerinitiativen (L.A.M.A. der Grünen und "Ostumfahrung - So nicht!") Parteistellung und somit die Möglichkeit, gegen den - wie zu erwarten ist - positiven Bescheid der Landesbehörde Rechtsmittel zu ergreifen. Somit kann das UVP-Verfahren zur Ostumfahrung vor die nächst höhere Instanz, das Bundesverwaltungsgericht, gebracht werden.
11. Jänner 2019
Weitere Informationen:
- Antrag auf Feststellung der Parteistellung für Bürgerinitiative "Ostumfahrung - So nicht!"
- Bescheid der Landesbehörde zur Feststellung der Parteistellung für Bürgerinitiative "Ostumfahrung - So nicht!"
- Entscheidung Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung von Bürgerinitiativen
- Presseaussendung Verwaltungsgerichtshof zur Parteistellung von Bürgerinitiativen